Vertreter des öffentlichen Interesses der Länder (VöI)

Typ: Artikel

Nach § 36 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) können die Länder Vertreter des öffentlichen Interesses (VöI) beim Oberverwaltungsgericht (OVG) und bei den Verwaltungsgerichten (VG) bestellen.

Hierfür bedarf es einer Rechtsverordnung der Landesregierung. Das Oberverwaltungsgericht ist das Verwaltungsgericht der zweiten Instanz. Es heißt in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen Verwaltungsgerichtshof (VGH).

Die Bundesländer Bayern, Rheinland-Pfalz und Thüringen besitzen Vertreter des öffentlichen Interesses (VöI) nach § 36 VwGO. Die Länder Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein haben das Amt des VöI 1997 bzw. 2004 aufgehoben, Nordrhein-Westfalen mit Ablauf des Jahres 2008.

Die Verfassung des Landes Hessen (HV) kennt die Landesanwaltschaft als "öffentlichen Kläger" auf der Grundlage von Art. 130 Abs. 1 HV und § 10 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG). Die hessische Landesanwältin ist also "Verfassungsanwältin", nicht aber VöI nach § 36 VwGO.